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19.3.2024 - 8:00

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§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der 1. FCN Fanclub „CLUBRITTER PAPPENHEIM“ hat sich zum Ziel gesetzt, den 1. FC Nürnberg zu unterstützen, soweit dies in seinem Ermessen steht. Er hat seinen Sitz in 91788 Pappenheim, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Fanclubs zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Fanclubs und des 1.FCN verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

(3)Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Fanclubs.

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§ 3 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer besteht. Ferner gehören fünf weitere Vereinsmitglieder zur erweiterten Vorstandschaft. Bei Verhinderung des 1. Vorstands wird dieser vom 2. Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied hat - 1 - Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Fanclub vermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Fanclubs abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, das die Fanclubmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit den Fanclub Vermögen haften.

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§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Fanclubs findet jeweils spätestens im Februar eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

(a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
(c) die Auflösung des Fanclubs und die Verwendung des Fanclubvermögens.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Bei der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

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§ 5 Auflösung des Fanclubs

(1) Die Auflösung des Fanclubs bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.

(2) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Fanclubs soll unter entsprechender Anwendung der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.

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§ 6 Schäden

(1) Für Schäden jeglicher Art, die ein Mitglied verursacht, haftet der Fanclub nicht.

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